§1 Allgemeines – Geltungsbereich
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für die Geschäftsbeziehung der Schröder GmbH, nachfolgend „AN“ genannt, und sind Bestandteil aller Liefer-, Werks-, Werkliefer- und Dienstleistungsverträge sowie vertraglichen Vereinbarungen und Angebote. Sie gelten spätestens durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Lieferungen, Leistungen und Angebote der Schröder GmbH an gewerbliche und nicht gewerbliche Kunden erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die damit für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Geschäftsbeziehungen der Schröder GmbH im Geschäftsverkehr gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen auch dann gelten, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Kunden im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer. 2. Ausdrücklich widersprechen wir Einkaufs- oder Auftragsbedingungen bzw. sonstigen Geschäftsbedingungen, die von unserem Abweichen, diesen entgegenstehen oder ergänzen, selbst bei Kenntnisnahme dieser anderweitigen Bedingungen werden diese nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich durch den AN schriftlich zugestimmt.
§2 Angebot – Vertragsabschluss
1. Angebote sind bis zur Annahme des AN freibleibend. 2. Mit der Bestellung von Waren oder Dienstleistungen erklärt der Kunde verbindlich, diese erwerben zu wollen. Der AN kann das Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder durch Beginn der Dienstleistung annehmen. 3. Bestellt der Kunde elektronisch, bestätigt der AN den Zugang der Bestellung unverzüglich. Diese Bestätigung ist jedoch keine Annahme der Bestellung. 4. Der Vertragsabschluss erfolgt unter Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Lieferung durch Zulieferer. Bei Verzögerungen oder Nichtverfügbarkeit wird der Kunde umgehend informiert. 5. Angebote und Preise des AN gelten bis zur Auftragserteilung als freibleibend. 6. Die angegebenen Preise sind objekt- und mengengebunden und gelten nur bei Einhaltung der vollen Mengen. Bei Abweichungen behält sich der AN das Recht auf Preisanpassung vor. 7. Ideen, Planungen, Entwürfe und Zeichnungen bleiben im Eigentum des AN und dürfen ohne schriftliche Zustimmung nicht vervielfältigt oder an Dritte weitergegeben werden. Bei Nichtauftragserteilung sind sie unaufgefordert zurückzugeben. 8. Der Auftraggeber benennt einen Ansprechpartner, der zur Anweisung von Arbeiten und zur Beauftragung zusätzlicher Leistungen berechtigt ist.
§3 Leistungs-/Ausführungs- und Lieferfristen sowie Pflichten des Kunden
1. Vor Tätigkeitsaufnahme des AN ist der Auftraggeber verpflichtet, einen vom AN benannten Mitarbeiter in die technischen Einrichtungen und die Gesamtanlage einzuweisen sowie auf mögliche Gefahrenquellen hinzuweisen. 2. Leistungs-, Ausführungs- und Lieferfristen gelten als unverbindlich, sofern nicht vertraglich etwas anderes vereinbart wurde; sie stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ausreichender Belieferung des AN durch Zulieferer. 3. Bei Wetterkatastrophen oder höherer Gewalt wie Dürre, Frost, Hagel oder unvorhersehbaren Umständen wie Seuche, Streik, Krieg oder behördlichen Eingriffen verlängert sich die Frist für die Dauer der Behinderung. Wird die Ausführung unmöglich, entfällt die Lieferpflicht des AN. Schadensersatzansprüche des Kunden entfallen in diesen Fällen. 4. Die Ausführung der Arbeiten durch den AN erfolgt gemäß Vertrag und nach anerkannten Regeln im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau, (z. B. DIN 18318: Gefälle nicht unter 1,5%), unter Einhaltung der Material- und Produktfreigaben. Sollten anerkannte Normen und Regeln unterschritten werden, geschieht dies nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden. 5. Aufträge und Bestellungen verpflichten den AN erst nach Auftragsbestätigung oder Vertragsunterzeichnung. 6. Teilleistungen und Teillieferungen bleiben vorbehalten. 7. Die Auswahl der Mitarbeiter und das Weisungsrecht liegen – außer bei Gefahr im Verzug – allein beim AN. Der Auftraggeber wird keine Weisungen an die Mitarbeiter des AN erteilen. Bei Verstoß stellt der Auftraggeber den AN von Nachteilen frei. 8. Der Auftraggeber sorgt für Ordnung auf der Baustelle und koordiniert das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer. Er stellt dem AN rechtzeitig und unentgeltlich alle notwendigen Genehmigungen, Pläne und Leitungsauskünfte zur Verfügung. Leistungen des AN hierfür werden gesondert berechnet. 9. Der Auftraggeber stellt unentgeltlich die erforderlichen Anschlüsse und Lagerplätze am Bestimmungsort bereit. Andernfalls trägt er die Kosten der Bereitstellung. 10. Mengenangaben in Angeboten sind ca. Werte; abgerechnet wird nach den tatsächlich ausgeführten Leistungen. Bedarfsund Alternativpositionen werden bei Ausführung zur Standardleistung und entsprechend berechnet. 11. Der AN behält sich das Recht vor, die vereinbarten Leistungen durch Subunternehmer ausführen zu lassen. 12. Bei bodentiefen Fenstern / Eingangsbereichen ist der Einbau einer Rinne vorgeschrieben. Eine Ausführung ohne Rinne geschieht auf ausdrücklichen Wunsch des AG. 13. Bei Verdichtungs- und Abbrucharbeiten kann es in Einzelfällen zu Beschädigungen angrenzender oder angeschlossener Bauteile (z. B. Mauern, Bordsteine, Pflasterflächen) kommen. Der Auftraggeber ist sich dieses Risikos bewusst. Eine Haftung der Schröder GmbH für derartige Schäden ist ausgeschlossen, sofern diese nicht auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen sind.
§4 Preise, Zahlungs- und Eigentumsbedingungen
1. Der Kunde verpflichtet sich, die Rechnungssumme innerhalb von 3 Tagen oder der auf der Rechnung angegebenen Frist ohne Abzug zu zahlen. 2. Die Rechnungsstellung erfolgt auf Basis der tatsächlich gelieferten Und verbauten Materialmengen nach Aufmaß und Einheitspreisvertrag. 3. Die Schröder GmbH behält sich vor, bei Arbeitsbeginn einen Abschlag in Höhe der Materialkosten zu verlangen. Weitere Abschlagszahlungen können bis zu 90% des Netto-Auftragswertes nach Projektfortschritt folgen. 4. Bei Zahlungsverzug ruhen die Verpflichtungen der Schröder GmbH, ohne dass der Auftraggeber von der Zahlungspflicht entbunden ist. 5. Bei längerer Unterbrechung kann die Schröder GmbH eine vorzeitige Abrechnung der bereits erbrachten Leistungen verlangen. 6. Mahngebühren betragen 5,00 € für die erste Mahnung und je 10,00 € für die zweite und dritte Mahnung. Danach werden Verzugszinsen der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 10,75% p.a., berechnet. 7. Zusätzlich beauftragte Leistungen werden nach vereinbarten oder ortsüblichen Vergütungssätzen abgerechnet und sind vom Skontoabzug ausgenommen, es sei denn, schriftlich wurde etwas anderes vereinbart. 8. Die geltende Mehrwertsteuer wird zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung berechnet. 9. Gegenansprüche des Auftraggebers können nur angerechnet werden, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt wurden. 10. Bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers kann die Schröder GmbH Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen und bei Untätigkeit vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz fordern. 11. Für Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie unter erschwerten Bedingungen behalten wir uns vor, Zuschläge zu berechnen.
§5 Abnahme
1. Mit der Schlussrechnung wird dem Auftraggeber die Fertigstellung der Leistung angezeigt. Wünscht der Auftraggeber eine Abnahmebesichtigung, hat diese innerhalb von 10 Werktagen gemeinsam mit dem AN zu erfolgen. Ohne Abnahme gilt die Leistung, ab Erhalt der Schlussrechnung, nach 12 Werktagen als anerkannt und abgenommen, und die Gefahr geht auf den Auftraggeber über. 2. Nimmt der Auftraggeber die Leistung in Benutzung, gilt die Abnahme nach 6 Tagen als erfolgt. 3. Vorbehalte wegen bekannter Mängel sind sofort, spätestens aber innerhalb eines Werktages schriftlich zu melden. Bedenken zur Ausführung sind ebenfalls sofort, spätestens innerhalb eines Werktages schriftlich anzuzeigen, auch während der Ausführungsphase. 4. Wird die Leistung vor Abnahme durch höhere Gewalt oder andere vom AN nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, übernehmen wir keine Haftung.
§6 Maße und Muster
1. Sämtliche Maße sind circa-Angaben und können innerhalb der gesetzlichen Normen abweichen. 2. Bei Naturprodukten können Formen und Farben von Mustern abweichen. Solche Abweichungen, ebenso wie Ausblühungen bei Betonstein, Farbunterschiede bei Fliesen, Astlöcher und Verformungen bei Holzprodukten, oder Maßtoleranzen, mindern weder den Gebrauchswert noch die Qualität und berechtigen nicht zur Beanstandung.
§7 Garantie und Gewährleistung
1 . Der AN übernimmt die Gewährleistung nur im Rahmen des Leistungsverzeichnisses und der Pläne im Angebot. §13 Nr. 3 VOB/B gilt ergänzend. 2. Gewährleistungsfristen gemäß § 13 Nr. 4 VOB/B gelten, jedoch entfällt die Gewährleistung für Arbeiten, die auf von Dritten erstellten Unterbauten oder Gewerken basieren. Diese Einschränkung ist ab Auftragsbestätigung Vertragsbestandteil. 3. Mängel an gelieferten Baustoffen/Pflanzen sind sofort, spätestens aber innerhalb eines Werktages nach Verarbeitung oder Verbindung mit dem Boden zu melden. Die Pflege übernimmt danach der Auftraggeber. Für vom Auftraggeber gelieferte Materialien übernimmt der AN keine Gewährleistung. 4. Im Gewährleistungsfall hat der AN das Recht auf Nachbesserung. Bei mehrfacher erfolgloser Nachbesserung kann der Kunde die Vergütung mindern oder auf Schadensersatz verzichten. Schadensersatz ist auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache beschränkt. Der AN übernimmt keine Garantie für bestimmte Beschaffenheit oder Haltbarkeit ohne ausdrückliche Vereinbarung. 5. Wir weisen darauf hin, dass Hofeinfahrten, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, nur mit einem Gewicht von max. 3,5t. (PKW) belastet werden dürfen. 6. Bei Terrassen in ungebundener Bauweise mit gebundenem Fugenmaterial kann es zu Rissbildungen kommen.
§8 Datenschutz
1. Der AN behandelt Ihre personenbezogenen Daten vertraulich und gemäß den gesetzlichen Datenschutzvorschriften. 2. Grundlage der Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. F DSGVO, der die Verarbeitung zur Erfüllung eines Vertrages oder vorvertraglicher Maßnahmen erlaubt. §9 Schlussbestimmungen 1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der allgemeine Gerichtsstand des AN (Amtsgericht Leer). Für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen gilt ebenfalls dieser Gerichtsstand. 2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder der AGB unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Regelung wird durch eine wirtschaftlich möglichst ähnliche Regelung ersetzt. Dies gilt auch für Regelungslücken. 3. Mündliche Nebenabreden sowie nachträgliche Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. 4. Die AGB des AN gelten auch für zukünftige Verträge, selbst wenn im Folgevertrag nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird.